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Seite angelegt am: 01.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 01.09.2023

Gutachtenserörterungsantrag

Trägt das Gericht den Parteien bei Übermittlung des Gutachtens eines Sachverständigen auf, für den Fall, dass eine mündliche Erörterung des Gutachtens beantragt wird, gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekannt zu geben, dann handelt es sich beim Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, um einen aufgetragenen Schriftsatz nach TP 3A RATG.

Noch gegenteilig:

TP 3A I 1 lit d zweiter Fall RATG sieht eine Entlohnung nach dieser Bestimmung für Schriftsätze vor, die vom Gericht aufgetragen werden. Ein Auftrag iSd § 180 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht den Parteien freistellt, im Fall der Beantragung einer mündlichen Erörterung des Gutachtens gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben.