Feiertag und Fristenablauf materiellrechtlicher Fristen
Nach einhelliger Rechtsprechung gilt § 903 dritter Satz ABGB, soferne gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für alle materiellrechtlichen Fristen, somit auch für einseitige Rechtsgeschäfte und Erklärungen, wie Setzung einer Rücktrittsfrist.
Auch materiell-rechtliche Fristen sind gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.
§ 903 ABGB ab 01.01.1917
ABGB § 903 Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.