Seite angelegt am: 09.06.2023
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Letze Bearbeitung:
09.06.2023
Abwesenheitskurator - genehmigungsbedürftige Handlungen
Erbantrittserklärung: Gemäß § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 und § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Abwesenheitskurators in Vermögensangelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Genehmigung, wozu – jedenfalls bei nicht bloß geringfügigen Nachlässen – im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts” im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht auch die Abgabe einer bedingten, aber mit einer anderen in Widerspruch stehenden Erbantrittserklärung zählt.