Rechnungslegungsklage, Stufenklage
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist jedoch erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Dem hat die beklagte Partei aber bereits durch die Ausführungen in der Klagebeantwortung entsprochen. Zur Aufrechterhaltung des Rechnungslegungsbegehrens bis zum Schluß der Verhandlung bestand nach Erfüllung des Begehrens durch die beklagte Partei keine Veranlassung mehr. Diesem Umstand hätten die Kläger durch entsprechende Einschränkung ihres Begehrens Rechnung zu tragen gehabt.