Heimlich aufgenommene Telefonate
Ab 2004-01-01 ist die neue Rechtslage im Sinne des Zivilrechtsänderungsgesetzes 2004 zu beachten!
Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.
Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen.
Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstandes reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen.
Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.
Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.
Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden.
Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur).
Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit.
Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort") .
Heimliche Tonbandaufzeichnung von Telefongesprächen (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur).
Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.
Eine einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig. Jetzt auch zu § 381 Z 2 EO.
Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche.
Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst.
Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu.
a) Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.
b) Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.
c) Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.
Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur).
Beim Transkript einer (verbotenen) Tonbandaufnahme handelt es sich um eine schriftliche Aufzeichnung, die im Zivilprozess nach den Regeln des Urkundenbeweises zu behandeln ist. Für seine prozessuale Verwertbarkeit ist eine Interessenabwägung nicht erforderlich.