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Seite angelegt am: 13.12.2013 ; Letze Bearbeitung: 16.08.2020

Anspruch auf Zinseszinsen

Nach § 1000 Abs 2 zweiter Satz ABGB der Gläubiger, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, vom Tag der Streitanhängigkeit an Zinseszinsen fordern kann. Es können somit Zinseszinsen jedenfalls ab dem Tag der Streitanhängigkeit verlangt werden. Frühere Zinseszinsen können nur aufgrund einer Vereinbarung begehrt werden.

§ 1000 ABGB ab 11.06.2010

Zinsen und Zinseszinsen

ABGB § 1000
(1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.