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Seite angelegt am: 16.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 16.08.2021

Einlaufkasten des Gerichts

Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hängt davon ab, wann es in die Einlaufstelle einlangte; das Datum des Einwurfs in den Einlaufkasten ist ohne Relevanz.

Auch wenn eine in den Einlaufkasten des Gerichts eingeworfene Eingabe der Verfügung des Gerichts unterliegt, gilt die Eingabe nach der ausdrücklichen Anordnung des § 38 Abs. 2 Satz 3 Geo erst nach ihrer Aushebung als bei Gericht eingelangt, worauf auch die Aufschrift auf dem Einlaufkasten ausdrücklich hinweist.

§ 38 Geo ab 01.01.2014

Einlaufkasten

GEO § 38
(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.
(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.