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Seite angelegt am: 25.01.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.01.2021

Schlüssigkeit eines Gutachtens ist nicht revisibel

Auch die Beweiswürdigung und die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist, sind nicht revisibel. Die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung (oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO) fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.