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Seite angelegt am: 20.02.2022 ; Letzte Bearbeitung: 20.02.2022

Kostenzuspruch bei Erledigung des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs (Kopie 1)

Kostenzuspruch bei Erledigung des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Bei einem amtswegigen Vorgehen der Vorinstanzen liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist.