Seite angelegt am: 21.07.2021
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Letzte Bearbeitung:
21.07.2021
Nichterledigung von Ansprüchen oder Gegenforderungen
Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus.