Innehaltung des Verfahrens
Mit dem AußStrG 2005 wurde (§ 29 AußStrG) die Möglichkeit der Innehaltung des Verfahrens eingeführt.
Der Beschluss ist selbständig anfechtbar (§ 29 Abs. 4 AußStrG). Judikatur dazu ist noch nicht bekannt.
Aus allgemeinen Überlegungen ist zu erwarten, dass vor Beschlussfassung die Parteien zu hören sind. mE wird ohne Zustimmung eine solche Innehaltung nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Die Innehaltung bedarf keiner Antragsellung einer, mehrerer oder aller Parteien. Die Innehaltung ist vielmehr der Parteiendisposition entzogen, was selbstverständlich nicht die Möglichkeit der Anregung, mit dem Verfahren innezuhalten, hindert. Einen Antrag auf Innehaltung eines Verfahrens kennt das Geseetz aber nicht.
Gibt das Gericht einem - ohnehin nicht vorgesehenen Antrag auf Innehaltung des Verfahrens keine Folge oder folgt es einer entsprechenden Anregung nicht, ist ein Rechtsmittel dagegen unzulässig. Dies ergibt sich e contrario aus § 29 Abs. 4 AußStrG, der eine Anfechtung nur von INnehaltungsbeschlüssen vorsieht, nicht aber ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Innehaltung.
§ 29 AußStrG ab 01.01.2005
Innehalten
AußStrG § 29 (1) Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien,insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(2) Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(3) Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
(4) Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstößt, ist selbständig anfechtbar.