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Seite angelegt am: 02.03.2021 ; Letze Bearbeitung: 02.03.2021

Leistungsfrist

Nach § 37 (2) AußStrG hat das Gericht bei Festlegung einer Leistungsfrist bzw Setzen eines Termins nicht mehr an feste Zeitvorgaben gebunden, sondern hat "angemessene" Frist bzw "angemessenen" Termin zu bestimmen; dabei ist bei Ansprüchen auf Geldleistung die von § 409 (1) ZPO vorgegebene Frist von 14 Tagen meist angemessen; das Gericht kann aber auch Ratenzahlungen anordnen (bewilligen). Bei Unterhaltsansprüchen ist die bisher geübte Frist von 14 Tagen - von Ausnahmefällen bei hohen Rückständen abgesehen - jedenfalls angemessen.

§ 37 AußStrG ab 01.01.2005

Erfüllungsfrist

AußStrG § 37
(1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.
(2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen  angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 ZPO sinngemäß.

§ 409 ZPO ab 31.07.1929

ZPO § 409
(1) Wenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vierzehn Tage.
(2) Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird.
(3) Die Fristen sind, wenn gegen das Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt oder wenn das eingelegte Rechtsmittel vor der Entscheidung der höheren Instanz zurückgenommen (§ 484) wurde, von dem Tage an zu berechnen, mit dem das Urteil gegenüber der zur Leistung verpflichteten Person wirksam geworden ist (§ 416), sonst von dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft.