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Seite angelegt am: 03.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 23.05.2021

Obergutachten

Zum beantragten Obergutachten ist festzuhalten, dass ein solches formal dann erfolgen kann, wenn widerstreitende Sachverständigengutachten vorliegen. Die Einholung von Obergutachten ist des Weiteren weder in der ZPO noch im AußStrG als Beweismittel vorgesehen. Vielmehr kann das Gericht nach § 362 Abs. 2 ZPO, deir m im Verfahren außer Streit gemäß § 35 AußStrG ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, eine neuerlichen Begutachtung anordngen, wenn sich das bereits erstattete Gutachten als ungenügend erweist. Ob ein weiterer Sachverständiger heranzuziehen gewesen wäre, betrifft nicht einen Verfahrensmangel, sondern ist im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen.

§ 35 AußStrG ab 01.06.2009

AußStrG  § 35 Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.

§ 362 ZPO ab 01.01.1898

ZPO § 362
(1) Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen,
Örtlichkeiten u. dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens von Belang ist, eine Beschreibung der besichtigten Gegenstände zu geben (Befund).
(2) Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine solche Anordnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Zu diesen Anordnungen ist auch der beauftragte oder ersuchte Richter berechtigt.