Seite angelegt am: 28.08.2023
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Letzte Bearbeitung:
28.08.2023
Schriftsätze - für jede Partei eine Ausfertigung
Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist (§ 10 AußStrG).
§ 10a AußStrG ab 01.06.2009
AußStrG § 10a Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.