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Seite angelegt am: 26.09.2026 ; Letzte Bearbeitung: 26.09.2026

Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig.

Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (§ 364 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt).
Fallbezogen behauptete der Beschuldigte, das angeblich seine Säumnis bewirkende Hindernis sei am 9. April 2026 weggefallen, und brachte er – insoweit erstmals sowie ausschließlich – am 23. April 2026 per E-Mail den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Die Rechtsansicht des Disziplinarrats, wonach E-Mails keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO bilden, trifft – was im Übrigen auch die Beschwerde zugesteht – zu (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T2, T3 und T6] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 48 DSt Rz 1; vgl auch § 5 Abs 1 ERV 2021).
Das Beschwerdevorbringen, das darauf zielt darzulegen, dass es dem Beschuldigten durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, den in Rede stehenden Antrag innerhalb der 14tägigen Frist in zulässiger Form einzubringen, kann dahinstehen, weil gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (§ 364 Abs 6 StPO iVm § 77 Abs 2 erster Satz DSt) (OGH 2026/09/09, 22 Ds 6/26s).

§ 364 StPO ab 01.01.2008

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

StPO § 364
(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie
1. nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,
2. die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und
3. die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.
(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:
1. (Anm.: aufgehoben durch Bl. I Nr. 93/2007)
2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;
3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.
(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gericht vor.
(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch Bl. I Nr. 93/2007)
(6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.