Strafen der Zivilgerichte werden seit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) nicht mehr von der Möglichkeit der Stundung und des Nachlasses ausgenommen. Seit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) lautet nämlich § 9 Abs 5 Satz 2 GEG dahin, dass über die Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung klargestellt, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann (vgl ErläutRV 366 BlgNr 25. GP 10).Nicht klar geregelt ist, ob die Bestimmungen über die Stundung und den Nachlass im GEG (§ 9 Abs 1 und 2 GEG) auch anzuwenden sind, wenn das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über die Stundung oder den Nachlass einer der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge (hier eine Ordnungsstrafe) zu entscheiden hat, könnte doch § 9 Abs 4 GEG dahin verstanden werden, dass die Bestimmungen des § 9 Abs 1 bis 3 ausschließlich Normen des Justizverwaltungsverfahrens darstellen. Das Grundverfahren im vorliegenden Fall richtet sich nach der ZPO, das für die Stundung bzw den Nachlass keine Bestimmungen enthält. Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs 5 (ErläutRV 366 BlgNr 25. GP 10) sprechen davon, dass „die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafverfahren durch das Gericht“ „durch diese Vorschrift nicht verhindert werden“ solle. Der Rekurssenat schließt sich jedoch in diesem Zusammenhang den Ausführungen von Martin Lutschounig (in RZ 2023, 87 [Punkt C]) an, dass aufgrund der Gesetzessystematik, wonach die Regeln über die Stundung (§ 9 Abs 1 GEG) nicht mehr dem zweiten Abschnitt über das „Vorschreibungsverfahren“ angehören, sondern einen eigenen dritten Abschnitt bilden, dessen Bestimmungen nicht ausschließlich an die Vorschreibungsbehörde gerichtet sind, dafür sprechen, dass § 9 Abs 1 und 2 GEG auch vom Gericht anzuwenden sind, soweit die Bestimmungen des Grundverfahrens – wie hier - keine davon abweichenden Normen enthalten.Eine Stundung wurde von der Antragstellerin ohnehin nicht beantragt. Ein Nachlass der Geldstrafe auf Grundlage von § 9 Abs 2 GEG kommt jedoch angesichts des klaren Wortlautes des § 9 Abs 2 GEG nicht in Betracht, eröffnet dieser doch bloß die Möglichkeit „Gebühren und Kosten“ auf Antrag nachzulassen, wenn die in § 9 Abs 2 erster Satz GEG normierten Voraussetzungen vorliegen. Bei einer verhängten Ordnungsstrafe handelt es sich nicht um Gebühren oder Kosten. Die nachträgliche Reduktion rechtskräftig verhängter Geldstrafen durch das Gericht ist somit unzulässig. Verhängte Ordnungsstrafen können auch nicht gnadenweise erlassen werden , wenn die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist
§ 12 GEG ab 01.07.2015
Einbringung von Geldstrafen
GEG § 12
(1) Geldstrafen nach § 1 Z 2 dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach § 1 Z 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.