Teilübertragung bei mehreren Kindern
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Maßgebend ist immer das Kindeswohl.
Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus der selben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, wird in der Regel aber nicht als zweckmäßig angesehen. Eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden.