Seite angelegt am: 23.02.2015
;
Letze Bearbeitung:
17.08.2020
Ablehnungsverfahren grundsätzlich zweiseitig
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist - außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen - durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.
Dem abgelehnten Richter kommt jedoch ‑ außer im Fall einer „Selbstablehnung“‑ im Ablehnungsverfahren keine Parteistellung zu.
Rekurslegitimation des Richters, dessen Anzeige der Selbstablehnung verworfen wurde.