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Seite angelegt am: 23.02.2015 ; Letze Bearbeitung: 17.08.2020

Ablehnungsverfahren grundsätzlich zweiseitig

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist - außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen - durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.

Dem abgelehnten Richter kommt jedoch ‑ außer im Fall einer „Selbstablehnung“‑ im Ablehnungsverfahren keine Parteistellung zu.
Rekurslegitimation des Richters, dessen Anzeige der Selbstablehnung verworfen wurde.