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Seite angelegt am: 28.04.2021 ; Letzte Bearbeitung: 28.04.2021

Verfahrenshilfe und Grundsatzbeschluss

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe stht der Bestimmung der Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 2 GEG nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt sich aber der ausdrückliche Ausspruch, dass die Ersatzpflicht unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe besteht. Eine Einhebung der Gebühren hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn beschlussmäßig eine Nachzahlung gemäß § 71 ZPO verfügt wird.