Seite angelegt am: 01.05.2021
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Letzte Bearbeitung:
01.05.2021
Leistungsfähigkeit - kein Kriterium für die Kostenentscheidung
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist kein Kriterium für die Kostenbestimmung, erwähnt doch § 78 Abs. 2 AußStrG im Gegensatz etwa zu § 77 Abs. 1 Z. 2 lit b ASGG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht. Die Schaffung eines Kostenersatztitels entsprechend dem Verfahrensausgang hat also unabhängig davon zu erfolgen, ob der Verpflichtete zur Leristung des festgesetzten Kostenbeitrags ohne Gefährdung seiner existenznotwendigen Bedürfnisse in der Lage ist.