Kuratorkosten
§ 118 (2) ZPO ZPO ist eine dem § 10 vergleichbare und nachgebildete Spezialvorschrift über den Ersatz der Kuratorkosten für den Kurator nach § 116 ZPO. Demnach gilt der Umstand, dass die Kosten eines Kurators, die die Partei gemäß § 10 ZPO zu bestreiten hätte, nach § 64 (1) Z. 1 lit. e ZPO durch die Verfahrenshilfe miterfasst sind, auch für die Kosten eines gemäß § 116 ZPO bestellten Kurators.
§ 116 ZPO ab 01.01.1898
Zustellung an den Kurator
ZPO § 116
Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Kurator zu bestellen (§. 9), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.
§ 118 ZPO ab 01.01.2005
ZPO § 118
(1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.
(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.