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Seite angelegt am: 08.05.2013 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Mutwillige Rechtsverfolgung; Aussichtslosigkeit

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel erkannt werden kann.

Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen.

Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist größte Zurückhaltung geboten, weil sonst die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorwegnehmen würde.

Im Allgemeinen kann nicht schon ex ante gesagt werden, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; dies kann in der Regel erst ex post beurteilt werden. Nur bei besonderen Umständen, etwa wenn das Vorbringen rechtlich unschlüssig ist, kann von vornherein Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit einer Prozessführung angenommen werden.

Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung ist immer auch die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung durch die höheren Instanzen in Betracht zu ziehen, sowie, dass das Gericht insbesondere keine diffizilen Rechtserwägungen oder Beweiswürdigungen vornehmen und auf diese Weise die Sachentscheidung vorwegnehmen darf. Demnach liegt Aussichtlosigkeit nur in wirklich offenkundigen Fällen vor.

Zur Bewilligung (Aufrechterhaltung) der Verfahrenshilfe muss ein Verfahrenserfolg zumindest mnit einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Einzelfälle:

Aussichtslos ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt.

Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Ungerechtigkeit seines Prozessstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, weil er hofft, dennoch Erfolg zu erzielen, oder weil er zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks den Misserfolg seines Sachantrags in Kauf nimmt.

Mutwillig ist allenfalls auch eine Prozessführung, wenn eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei davon mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde.