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Seite angelegt am: 31.07.2022 ; Letzte Bearbeitung: 31.07.2022

Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich – wovon § 66 Abs 1 Satz 2 ZPO über die Pflicht, zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses und Beibringung von Belegen auch ausgeht – die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, lassen sich doch nur so die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 63 ZPO überprüfen.