Seite angelegt am: 19.01.2026
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Letzte Bearbeitung:
19.01.2026
Sorgepflichten
Sorgepflichten sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die gewährung der Verahrenshilfe ist grundsätzlich immer auf die konkreten ktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen.