Seite angelegt am: 08.08.2022
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Letzte Bearbeitung:
08.08.2022
Unterhaltsberechtigung
Bei der Entscheidung, inwieweit eine Person Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, ist stets zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können. Bei teilweiser Mittellosigkeit sind die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen maßgebend. Wird die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht oder kann sie zumindestet zumutbar vom Unterhaltspflichtigen erzwungen werden, steht dies der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen.