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Seite angelegt am: 10.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 10.05.2022

Postings auf Facebook

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Facebook-Posting private Details des Familienlebens der Antragsteller bekanntgegeben sowie – trotz Kenntnis – gehässige Kommentare gegen diese geduldet und damit in deren geschützte Privatsphäre eingegriffen.
Dass die Antragsgegnerin in ihrem Posting die Namen der Antragsteller nicht genannt hat, ist unerheblich, weil diese schon aufgrund der Namensgleichheit auch ohne Anführung der Familiennamen identifiziert werden konnten (vgl RS0008998 [T2]). Die leichte Identifizierbarkeit ist auch aus den konkret auf den Erstantragsteller und die antragstellenden Großeltern Bezug nehmenden Kommentaren der Facebook-Nutzer ersichtlich.
Im vorliegenden Fall sind das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) und das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung berührt (Art 10 EMRK). Wenn die Antragsgegnerin meint, ihr Posting diene dem öffentlichen Informationsinteresse, weil sie aufzeige, dass das mangelhaft geführte Pflegschaftsverfahren die Rechtsprechung zur Einschränkung des Kontaktrechts missachte und durch das Pflegschaftsverfahren sowie die negative Beeinflussung der Kinder deren Kindeswohl gefährdet werde, so zeigt sie damit keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse auf, geht es ihr doch ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller und das Pflegschaftsgericht zu machen. Dass ihr diese negative und beleidigende Stimmungsmache geglückt ist, zeigen nicht zuletzt die als Reaktion auf ihre Mitteilung in den Kommentaren enthaltenen Äußerungen, in denen konkret der Erst-, die Fünft- und der Sechstantragsteller angegriffen und teilweise auch beleidigt werden. Dass sie mit der Veröffentlichung bezwecke, die Kinder vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen, ist nicht nachvollziehbar und kann mit dem Posting gerade nicht erreicht werden. Sie legt auch nicht dar, warum ihr Posting geeignet sein sollte, ihre Obsorge- und Kontaktrechte durchzusetzen. Dies kann nur im Rahmen der dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geschehen. Damit überwiegt aber eindeutig das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse der Antragsgegnerin an der freien Meinungsäußerung.
6.3. Da die Antragsgegnerin durch ihr nach wie vor veröffentlichtes Posting in die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eingreift und auch die ihr zumutbare Löschung der beleidigenden Kommentare nicht veranlasst, ist die Wiederholungsgefahr, die durch ihre WhatsApp-Nachricht vom 28. 5. 2021 noch verstärkt wird, jedenfalls gegeben. Sie beharrt auch im Prozess darauf, zur Veröffentlichung des Postings berechtigt zu sein. Mit der Behauptung, mit der WhatsApp-Nachricht habe sie gemeint, sie werde eines Tages möglicherweise ein Buch über ihre Erlebnisse schreiben, vermag sie jedenfalls die Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.
6.4. Damit sind sowohl die Sicherung des Unterlassungsbegehrens als auch des Löschungsbegehrens mit den Mitteln gemäß § 382g Abs 1 Z 7 EO berechtigt.