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Seite angelegt am: 30.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 14.11.2021

Privatsphäre

§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde (RIS-Justiz RS0008993).

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren (OGH 2020/01/22, 9 ObA 120/19s; 2016/12/22, 6 Ob 209/16b; 2016/06/27, 6 Ob 48/16a; 2010/01/27, 7 Ob 248/09k; RIS-Justiz RS0125721).

Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, kann auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus § 16 ABGB wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Art 8 EMRK - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (OGH 2016/11/09, 7 Ob 138/16v; 2016/03/16, 7 Ob 26/17y; EF-Slg 152.637).

 

§ 16 ABGB ab 01.01.1812

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Angeborne Rechte

ABGB § 16
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.