Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 25.12.2022 ; Letzte Bearbeitung: 25.12.2022

Anhörung des Antragsgegners

Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, Rz 1684;

In der Regel ist in einem Unterhaltsprovisorialverfahren der unterhaltspflichtige Antragsgegner anzuhören, weil endgültige Verhältnisse geschaffen werden und für den Unterhaltspflichtigen praktisch keine Möglichkeiten bestehen, zu Unrecht oder überhöht geleisteten Unterhalt tatsächlich wieder zurückzuerlangen.