Seite angelegt am: 25.12.2022
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Letzte Bearbeitung:
25.12.2022
Anhörung des Antragsgegners
Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, Rz 1684;
In der Regel ist in einem Unterhaltsprovisorialverfahren der unterhaltspflichtige Antragsgegner anzuhören, weil endgültige Verhältnisse geschaffen werden und für den Unterhaltspflichtigen praktisch keine Möglichkeiten bestehen, zu Unrecht oder überhöht geleisteten Unterhalt tatsächlich wieder zurückzuerlangen.