Zum Verhältnis Aufhebungsantrag zur EV und Oppositionsklage
Einer näheren Untersuchung der Auswirkungen der späteren Oppositionsklage auf den schon vor der Exekutionsführung gestellten Antrag nach § 399 Abs 1 EO bedarf es hier nicht, weil das Aufhebungsverfahren bereits rechtskräftig beendet ist. Entscheidend ist daher nur, dass das (rechtskräftig beendete) Aufhebungsverfahren der weitergehenden Oppositionsklage nicht entgegensteht.
In der Situation eines Antrags auf Unterhaltsherabsetzung und einer späteren Oppositionsklage entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69 (nach der Einwendungen gegen den Anspruch auch beim Kindesunterhalt im Prozessweg geltend zu machen waren), dass die Rechtskraft der Entscheidung des Außerstreitrichters über die Unterhaltsherabsetzung im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen war, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert hatten. Der für den Kindesunterhalt geltenden neuen Rechtslage durch Novellierung des § 35 Abs 2 EO mit der EO-Novelle 2014, wonach sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO im Außerstreitverfahren entschieden wird, dem das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit fremd ist, kommt hier keine Bedeutung zu.
Die hier vorliegende Konstellation, die den Ehegattenunterhalt betrifft, ist vielmehr mit jener vergleichbar, die für den Ehegatten- sowie für den Kindesunterhalt nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2014 bestanden hat. Aus diesem Grund gelten die dazu dargelegten Grundsätze auch für den Anlassfall. Auch Beschlüsse in Verfahren über einstweilige Verfügungen sind der materiellen Rechtskraft fähig, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten. Aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu einer Vorfrage für den Folgeprozess folgt die Bindungswirkung, die eine selbständige Beurteilung der im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage.
Hier steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Aufhebungsantrag fest, dass die Beklagte aufgrund der auf beiden Seiten eingetretenen geänderten (Einkommens-)Verhältnisse ab 1. Jänner 2025 nur mehr Anspruch auf einstweiligen Unterhalt in Höhe von 90 EUR monatlich hat. Damit ist über den in der Oppositionsklage geltend gemachten (zeitlich als auch der Höhe nach) identen Anspruch bindend abgesprochen und im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der von der Beklagten in Exekution gezogene Unterhaltsanspruch insoweit erloschen ist.