Parteienstellung
Die derzeitige gesetzliche Regelung hat ihre Wurzeln im wesentlichen in der Entscheidung des VfGH 2003/06/28, G 78/00, welcher die alte Regelung, dass nur der Vater und der Staatsanwalt anfechtungsberechtigt waren, aufgehoben hat.
Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde.
Auch der „rechtliche" Vater ist dem Verfahren jedenfalls als Partei beizuziehen.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des bisherigen Vaters ist die Bestellung eines Kurators zulässig.
In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien (82 AußStrG).
§ 82 AußStrG ab 01.07.2018
Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren § 82 (1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet. (2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien. (3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.