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Seite angelegt am: 09.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 09.05.2022

Vaterschaft des eingetragenen Partners

Daraus folgt, dass unabhängig von der Frage, ob § 144 Abs 1 Z 1 ABGB analog auf Väter von in eingetragenen Partnerschaften geborenen Kindern anzuwenden ist, ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB zur Feststellung einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Vaterschaft nicht in Betracht kommt. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist eine Prüfung der Vaterschaft des Antragstellers im Rahmen des Personenstandsverfahrens vorzunehmen, in dem auch eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht vorgesehen ist (§ 4 PStG 2013).

§ 4 PStG 2013 ab 01.04.2017

Rechtszug

PStG 2013 § 4
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.