Seite angelegt am: 26.05.2007
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Letzte Bearbeitung:
22.03.2020
§ 142 ABGB ab 01.07.2018
Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
ABGB § 142
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.