Seite angelegt am: 30.05.2007
;
Letzte Bearbeitung:
02.08.2020
Ruhen des Verfahrens und Bestreitungsfrist
Auch durch länger dauerndes Ruhen des Verfahrens kann das bereits fristgerecht ausgeübte Bestreitungsrecht nicht mehr verloren gehen.
Die Vorschriften über Verjährungsfristen sind auf die Frist nach § 156 ABGB (jetzt § 158 ABGB) nicht anwendbar.
§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des §164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.