Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 17.12.2025 ; Letzte Bearbeitung: 17.12.2025

Schlüssigkeit des Antrags

Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann schon vor Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB gestellt werden. Für die Schlüssigkeit des Antrags reicht das Vorbringen aus, die rechtlich gegebene Vaterschaft entspreche nicht den wahren (biologischen) Verhältnissen.

§ 153 ABGB ab 01.07.2018

ABGB § 153
(1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.