Schadenersatzansprüche des Nichtvaters
Bezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.
Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen und die Kosten des erfolgreichen Bestreitungsprozesses und Oppositionsprozesses verlangen.
Im Gegensatz dazu ist in Fällen, in denen die Mutter die Vaterschaft nicht gutgläubig in Betracht gezogen, sondern den Mann wider besseres Wissen als den Vater bezeichnet hat, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Frage des als Vater bezeichneten Mannes nach einem allfälligen Mehrverkehr nicht mehr zu fordern.