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Seite angelegt am: 24.10.2009 ; Letzte Bearbeitung: 08.03.2020

Erhöhte Familienbeihilfe

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020