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Seite angelegt am: 08.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Stundung

Das Gericht kann bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht nur eine Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine Stundung anordnen, also eine längere Leistungsfrist, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Mehr als 2 bis 3 Monate sollte eine Stundung aber grundsätzlich nicht dauern, auch wenn eine sechsmonatige Frist bereits für angemessen angesehen wurde.