Seite angelegt am: 16.01.2021
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Letzte Bearbeitung:
16.01.2021
Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht.