Umfassende Informationspflicht
Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen.
Anmerkung: Ungeachtet dessen gelten natürlich berufliche Geheimhaltungsverpflichtungen auch gegenüber dem Ehegatten uneingeschränkt.
Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seinen Partner laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht des Partners nicht mit Erfolg beschweren.