Behauptungs- und Beweislast
Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen.
Die Behauptungs- und Beweislast für Rückführungshindernisse trägt grundsätzlich die Person der die Entführung vorgeworfen wird.
Der Hinweis auf die allgemeinen politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch am 15.7.2016 vermag die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Rückkehr nicht zu ersetzen.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die nationalen Gerichte im Rahmen der Überprüfung eines Rückstellungsantrags nur plausibles Vorbringen zu einer schwerwiegenden Gefährdung entsprechend würdigen. Hier: Bloßer Hinweis auf angebliche Studien über die allgemeine Situation der Roma in Ungarn ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Minderjährige im vorliegenden Fall von einer Zwangsadoption bedroht wäre und die Rechte der Eltern selbst bei Einleitung eines derartigen Verfahrens nicht gewahrt würden.