Seite angelegt am: 08.08.2025
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Letzte Bearbeitung:
08.08.2025
Rückführungsanordnung und Durchsetzung
Nach § 111c Abs 5 AußStrG hat das Gericht die Anordnung der Rückführung mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung grundsätzlich zu verbinden. Dies schließt jedoch die spätere Stellung entsprechender konkreter Anträge durch die Parteien nicht aus. Derartige Anträge werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – seit der Rückführungsanordnung längere Zeit verstrichen ist oder die Vollziehung der Rückführung von tatsächlichen Umständen abhängt, die dem Gericht nicht bekannt sind, etwa weil es sich nur um einen kurzfristigen Aufenthaltsort im Inland handelt.