Seite angelegt am: 19.07.2009
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Verweigerungsgründe restriktiv auszulegen
Die Verweigerungsgründe sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls wäre aber ein unzulässiger Verstoß gegen das Gewaltverbot des § 146a ABGB.