Angemessene Vorkehrungen, safe harbour orders, undertakings
Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. Eine Rückgabe kann nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen. Ob diese Maßnahmen ausreichen, haben die Gerichte des derzeitigen Aufenthaltsstaats zu beurteilen.
Nach Art 11 Abs 4 EuEheVO kann die Rückführung aus dem Grunde der schwerwiegenden Gefahr für das Kind oder einer sonst unzumutbaren Lage nicht verweigert werden, wenn feststeht, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Richter die Anordnung der Rückgabe an zuvor zu erfüllende Bedingungen knüpfen und etwa den Antragsteller zu bestimmten Handlungen verpflichten oder selbst den Versuch unternehmen kann, durch Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden die Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen. Er kann darauf hinwirken, dass das Rückgabehindernis entfällt.
Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Art11 Abs4 EuEheVO kommen etwa Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem zuständigen Gericht in Frage (sogenannte „undertakings"), oder das Gericht bemüht sich selbst aktiv um die Beseitigung von im Herkunftsstaat drohenden Gefahren (sogenannte „safe harbour orders"). Solche Schutzmaßnahmen sind jedoch ausschließlich dann zu treffen, wenn sie wegen des Bestehens einer schwerwiegenden Gefahr für das körperliche oder psychische Wohl eines Kindes notwendig erscheinen.
Wenn aber bereits das Vorliegen des Verweigerungsgrundes des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht vorliegt, stellt sich die Frage nach dessen Einschränkung durch entsprechende Vorkehrungen nicht.