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Seite angelegt am: 21.08.2025 ; Letzte Bearbeitung: 21.08.2025

Exekutionsführung für Gewaltsschutz-EV

Zur Vollstreckung (Exekution) von einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b ff EO stehen verschiedende Möglichkeiten zur Verfügung:

Exekution nach §§ 354ff EO (vor allem Beugestrafen)
Einschreiten der Sicherheitspolizei durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt (§ 382i Abs. 2 EO)
Anzeige nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

Die Exekutionsführung hängt aber immer daran, dass der Übertreter schuldfähig ist. Die mangelnde Schuldfähigkeit hindert aber weder eine einstweilige Verfügung noch ein Unterlassungsurteil.

§ 355 EO ab 01.03.2008

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.

EO § 355 (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung
auszumessen.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §. 353 Absatz 2.

VEG - Verwaltungsübertretungserklärungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

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Kurztitel: Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen