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Seite angelegt am: 20.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 07.08.2020

Keine solidarische Haftung der Eltern

Die Eltern haften für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren.