Seite angelegt am: 20.07.2008
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Letze Bearbeitung:
07.08.2020
Keine solidarische Haftung der Eltern
Die Eltern haften für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren.