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Seite angelegt am: 28.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2020

Höhe des Heiratsgutes

Grundsätzlich gibt es bei der Bemessung des Heiratsgutes keine starren Regeln, es sollen immer die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sein.

Allerdings habe sich grobe Richtlinien herausgebildet:

Bemessung des Heiratsgutes  mit etwa 25 Prozent - 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Dotationspflichtigen zu bemessen, und zwar nach Abzug der Unterhaltspflichten. Es sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.

Auch derjenige, der nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist jedenfalls dann zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird.