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Seite angelegt am: 28.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 22.03.2020

Kosten, Kostenersatz

Rechtslage ab 01.01.2005:

Es gibt Kostenersatzanspruch im Rahmen der allgemeinen Regelung nach § 78 AußStrG.

Rechtslage bis 31.12.2004:

Im außerstreitigen Verfahren besteht eine Kostenersatzpflicht grundsätzlich nicht. Daher hat (im Verfahren zur Bestellung der Ausstattung) jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen -  d.h. jede Verfahrenspartei hat ihre Kosten selbst zu tragen (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten).

Die begehrte Höhe der Heiratsausstattung ist die Bemessungsgrundlage für das Honorar der Rechtsanwälte, soferne nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.


Zuletzt bearbeitet am 22.03.3020