Kostenrekurs - Inhaltserfordernisse
Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass auch im Rekursverfahren trotz geringerer formaler Erfordernisse verlangt werden muss, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss bzw die angefochtene Entscheidung als beschwert erachtet. Er ist demnach verpflichtet, sein Rechtsmittel mit einem solchen Inhalt auszugestalten, dass sich daraus ergibt, wogegen er sich beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen dies der Fall ist. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben müsste zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.
Auch das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Kostenrekurse bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden müssen, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines Kostenrekurses oder einer Kostenrüge erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw der Kostenrüge nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstgerichtliche Kostenentscheidung unrichtig sein und abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft. Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel.