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Seite angelegt am: 20.01.2024 ; Letze Bearbeitung: 20.01.2024

Kostenseparation

§ 44 Abs 1 ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat. Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den §§ 179, 275 Abs 2 ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.

§ 44 ZPO ab 01.01.1898

ZPO § 44
(1) Werden tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung
gewinnt, dass die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, und wird durch die Zulassung eines solchen Vorbringens die
Erledigung des Rechtsstreites verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen der Partei, welche ein solches Vorbringen
gemacht hat, auch wenn sie obsiegt, den Ersatz der Processkosten ganz oder teilweise auferlegen.
(2) Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen, die bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichten vorbereitenden Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und deren späteres Vorbringen eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt hat.