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Seite angelegt am: 03.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 03.02.2021

Kosten eines auswärtigen Anwalts (doppelter Einheitssatz für Verhandlungen) (Kopie 1)

Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts ergeben, sind nach der Rechtsprechung dann nicht zu ersetzen wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts vorliegen. Hier hat die Beklagte aber ihren Sitz nicht am Sitz des Gerichts, sodass sie ohne für sie nachteilige Kostenfolgen auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichts beauftragen konnte.